Service und Qualität

AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Fa. TLN Trade Company GmbH

 

1. Allgemeines – Geltungsbereich

 

(1)     Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

 

(2)     Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

(3)     Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

 

2. Angebot – Angebotsunterlagen

 

(1)     Die  im Internet, Katalogen oder ähnlichen Unterlagen angegebenen produktbeschreibenden Angaben wie Abbildungen, Zeich­nungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs-, und Verbrauchsdaten sind unverbindlich, soweit sie nicht aus­drücklich als verbindlich deklariert werden. Dies gilt insbesondere auch für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gel­ten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, es sei denn, sie sind für den Kunden nicht zumutbar.

 

(2)     Die Bestellung des Kunden erfolgt per E-Mail, per Fax, schriftlich oder telefonisch. Die Bestellung kommt erst durch unsere schriftliche Bestellbestätigung zustande.

 

(3)     An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

 

3. Preise – Zahlungsbedingungen

 

(1)     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”.

 

(2)     Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

(3)     Der Abzug von Skonto bedarf besonderer, vorheriger schriftlicher Vereinbarung.

 

(4)     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

 

(5)     Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.

 

4. Gefahrenübergang – Lieferzeit

 

(1)     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart.

 

(2)     Der Gefahrübergang für Diebstahl, Verschlechterung, Untergang, Verlust oder Verspätung der zu liefernden Waren erfolgt mit unserer Übergabe der Ware an den Frachtführer bzw. Transporteur. Unseren Kunden ist bewusst, dass es sich herbei auch um eine Beförderung aus dem Ausland handeln kann. Wir übernehmen keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung der Waren oder eine Verzögerung der Lieferung während des nationalen oder internationalen Transports. Für Liefer- oder Produktionsschwierigkeiten unserer Zulieferer übernehmen wir keine Haftung.

 

(3)     Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

(4)     Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

(5)     Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

(6)     Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

(7)     Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

 

5. Gewährleistung

 

(1)     Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Beanstandungen sind sofort anzuzeigen und können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens innerhalb von acht Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich erfolgen. Versteckte Mängel sind innerhalb von sechs Werktagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. In diesem Fall erlischt das Rügerecht zwei Monate nach Empfang der Ware.

 

(2)     Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist unser Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

 

(3)     Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

(4)     Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

(5)     Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(6)     Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

 

(7)     Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 

6. Gesamthaftung – höhere Gewalt

 

(1)     Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

 

(2)     Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

 

(3)     Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

(4)     Falls höhere Gewalt uns oder unseren Kunden ganz oder teilweise an der Erfüllung des geschlossenen Vertrages hindern sollten, entbinden beide Vertragspartner den jeweils anderen in diesem Falle von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten und verzichten auf Schadensersatzansprüche. Derjenige Vertragspartner, bei dem die höhere Gewalt eingetreten ist, hat den anderen gegebenenfalls ohne schuldhafte Verzögerung davon zu unterrichten. Die Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmittel ist der höheren Gewalt gleichgesetzt.

 

7. Eigentumsvorbehaltssicherung

 

(1)     Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

 

(2)     Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

 

(3)     Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

 (4)    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

8. Sonstiges – salvatorische Klausel

 

(1)     Der Kunde genehmigt ausdrücklich, dass Bilder der für Ihn gefertigten Produkte im Internet oder in (Print)Me­di­en dargestellt werden können.

 

(2)     Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

9. Gerichtsstand – Erfüllungsort

 

(1)     Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Mainz (Deutschland) Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

 

(2)     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

(3)     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Mainz (Deutschland) Erfüllungsort.